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Satzung für den DRK Kreisverband Emsland e.V. im DRK-Landesverband Niedersachsen e.V.

 
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§ 1 und 2 der Satzung


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Selbstverständnis

(1) Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse,  der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
 
(2) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e.V.“ ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Ortsvereine, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf/in dem Gebiet des Landkreises Emsland.
 
(3) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e.V.“ ist Mitgliedsverband des „Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Niedersachsen e.V.“.
 
(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e.V.“ die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
 
(5) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
 
(6) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e.V.“ ist ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtpflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung. Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
 
(7) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.
 
(8) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e.V.“ bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.

(9) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.

§ 2 Aufgaben

(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Emsland e.V.“ stellt sich aufgrund seine
Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 32) insbesondere folgende
Aufgaben:
- Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Katastrophen und anderen Notsituationen,
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung,
- Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend,
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften


(2) Hierzu gehören:
 
I
1. Mitwirkung im Katastrophenschutz;
2. Mithilfe beim Schutz der Zivilbevölkerung;
3. Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr;
4. Suchdienst, Tätigkeit als amtliches Auskunftsbüro nach den Genfer Rotkreuz-
Abkommen, Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen
Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktionen;
 
II
1. Krankenpflege;
2. Krankentransport und Rettungsdienst auf den Straßen, in den Betrieben, auf dem
Wasser und in den Bergen;
3. Mitwirkung im Blutspendedienst;
4. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen;
5. Internationale Hilfsaktionen;
6. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz sowie
Erwachsenenbildung;
7. Integration von Migranten.
 
III
1. Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte
Menschen, Kranke und Behinderte;
2. Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege;
3. Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit.
 
(3) Der Kreisverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und
deren Mitglieder. Ihm obliegt die Interessenvertretung der Ortsvereine sowie deren
Gliederungen gegenüber dem Landesverband, dem Landkreis und den auf Kreis-
ebene tätigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet eng mit den übrigen Kreis-
verbänden und innerhalb seines Bereiches mit den Schwesternschaften vom Roten
Kreuz zusammen.

(4) Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die
Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.