fahrdienst-header-mit_Gurt.jpg Foto: D. Möller / DRK e.V.

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Krankentransport im Emsland - und darüber hinaus

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.

Die Aufgaben des Krankentransportes

  • Unser KTW-Personal transportiert hilfsbedürftige Menschen, die auf dem Weg zur Arztpraxis, ins Krankenhaus oder auch nach Hause Betreuung benötigen
  • Auch der Transport von Personen, die aufgrund ihrer Krankheit grundsätzlich im Liegen befördert werden müssen, wird mit einem KTW erledigt
  • Zudem fallen Verlegungsfahrten in den Aufgabenbereich des Krankentransportes, wenn es für den Patienten zur Weiterbehandlung in einer anderen Klinik oder Pflegeeinrichtung geht.

Aber auch in anderen Fällen kann eine KTW-Besatzung zum Einsatz kommen. So können KTWs zu Unfällen gerufen werden, wenn sie sich in der Nähe des Einsatzortes befinden, damit die Erstversorgung sichergestellt werden kann. Zudem übernehmen KTWs eine wichtige Rolle bei einem eventuellen MANV (Massenanfall von Verletzten, also ein Unfall mit einer Vielzahl von Beteiligten), denn ihre Besatzungen behalten den Überblick und organsieren alle nötigen Einsatzmittel.

Schnell und sicher zur Behandlung

Die Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung erfolgt, bis auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den sogenannten Krankentransport-Richtlinien festgelegten besonderen Ausnahmefällen, nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Zu den besonderen Ausnahmefällen zählen beispielsweise Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung. Auch Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder den Pflegegrad 3,4 oder 5 nachweisen können. Bei Pflegegrad 3 muss die eingeschränkte Mobilität zusätzlich von einem Arzt dokumentiert werden.